Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
TECNADE GmbH – Projekte „Health & Sugar“
Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der TECNADE GmbH, Gassenäckerstraße 26, 73312 Geislingen an der Steige („TECNADE“), im Rahmen der Projekte „Health & Sugar“. Dazu gehören insbesondere modulare Ambulanzzentren, mobile Einheiten, Intensivstationsmodule, deren medizinische Ausstattung und Möblierung, Solar- und Trinkwasseranlagen sowie damit verbundene Planungs- und Beratungsleistungen.
(2) Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie vergleichbare ausländische Unternehmen, Behörden und Institutionen („Auftraggeber“). Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere ein Projektvertrag, haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellungen auf dieser Website dienen der allgemeinen Information und stellen kein verbindliches Angebot dar. Abbildungen sind symbolisch; Übersichtspläne dienen der ersten Information.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebotspreise gelten 180 Tage ab Angebotsdatum, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
(3) Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung eines Projektvertrags oder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Projektvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Er umfasst in der Regel die Planung, die industrielle Vorfertigung und Ausstattung der Module in Deutschland, die erforderlichen technischen Vorarbeiten sowie die Prüfung nach den einschlägigen deutschen, europäischen und internationalen Vorschriften und Normen.
(2) Soweit vereinbart, übernimmt TECNADE bzw. der von ihr beauftragte Modulhersteller die Transportlogistik vom Fertigungsort bis zum Verschiffungshafen sowie die Verladung.
(3) Die Module sind für die Abmessungen von Überseecontainern (20' und 40', Höhe 2,89 m) ausgelegt.
(4) Die Montage vor Ort bis zur Inbetriebnahme wird im vereinbarten Rahmen durch Fachpersonal des Modulherstellers technisch koordiniert oder begleitet.
(5) Mobiliar und Ausstattung von Dritten werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur dann eingesetzt, wenn sie über eine gültige deutsche und/oder EU-Zulassung verfügen.
(6) TECNADE ist berechtigt, zur Leistungserbringung Nachunternehmer, insbesondere den Modulhersteller, einzusetzen.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber bzw. dessen lokaler Partner verantwortlich für:
- den Überseetransport und die Transportlogistik vom Verschiffungshafen bis zum Einsatzort, jeweils in Abstimmung mit dem Hersteller;
- Einfuhrformalitäten, Zölle, Steuern und Abgaben im Bestimmungsland;
- Genehmigungen, Zulassungen und die Einhaltung der örtlichen Rechtsvorschriften;
- die bauseitigen Vorarbeiten (z. B. Fundamente, Zufahrten, Anschlüsse) nach den von uns rechtzeitig mitgeteilten Vorgaben;
- die Abstimmung mit örtlichen Behörden, Verwaltungen und Bauunternehmen.
(2) Verzögern sich unsere Leistungen, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise EXW Werk des Herstellers (Incoterms® 2020), netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Transport, Versicherung, Zölle und Abgaben sind nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich angeboten sind.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt folgender Zahlungsplan, jeweils per Banküberweisung:
- 30 % als Anzahlung bei Vertragsschluss,
- 60 % vor Beginn der Fertigung,
- 10 % nach Fertigstellung der Arbeiten vor Ort.
(3) Mit der Fertigung beginnen wir erst nach Eingang der jeweils fälligen Zahlung. Bankgebühren außerhalb Deutschlands trägt der Auftraggeber.
(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 6 Liefer- und Ausführungsfristen
(1) Als Richtwerte gelten: Entwicklung ca. 24 Wochen, Fertigung der Module ca. 24 Wochen, medizinische Ausstattung und Möblierung ca. 24 Wochen, Land- und Seetransport 6–8 Wochen, Fertigstellung vor Ort 6–8 Wochen. Verbindlich sind Fristen nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Fristen beginnen erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind, die vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen beigebracht hat.
(3) Höhere Gewalt und sonstige von uns nicht zu vertretende Ereignisse, etwa Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Embargos, Streiks, behördliche Maßnahmen oder Störungen der Lieferketten und Seefracht, verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr geht nach der vereinbarten Incoterms®-Klausel auf den Auftraggeber über. Ist keine Klausel vereinbart, geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Abholung im Werk über (EXW).
§ 8 Abnahme
(1) Die förmliche Abnahme der bestellten Einheiten in materieller und funktionaler Hinsicht wird gesondert vereinbart und protokolliert.
(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Einheiten in Betrieb, ohne innerhalb von 14 Tagen wesentliche Mängel schriftlich anzuzeigen, gilt die Abnahme als erfolgt.
§ 9 Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche richten sich nach deutschem Recht (BGB). Ist der Auftraggeber Kaufmann, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.
(2) Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(3) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine längere Gewährleistungs- oder Garantiezeit, etwa von zehn Jahren, gilt nur, wenn sie im Projektvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich vereinbart ist; dann gelten deren Bedingungen.
(4) Für Geräte und Ausstattung anderer Hersteller geben wir die Garantie- und Gewährleistungsrechte dieser Hersteller an den Auftraggeber weiter, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(5) Keine Mängelansprüche bestehen bei unsachgemäßer Nutzung, fehlender oder unsachgemäßer Wartung, eigenmächtigen Änderungen, ungeeigneten bauseitigen Vorleistungen oder Schäden durch Transporte, die der Auftraggeber verantwortet.
§ 10 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten auch für unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Module, Anlagen und Ausstattungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag unser Eigentum.
(2) Verlangt das Recht des Bestimmungslandes für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts besondere Voraussetzungen, wirkt der Auftraggeber daran mit. Ist ein Eigentumsvorbehalt dort nicht möglich, stellt der Auftraggeber auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit.
§ 12 Betrieb und Medizinprodukte
(1) Für den Betrieb der Einrichtungen, das medizinische Personal, die Registrierung bzw. Zulassung von Medizinprodukten im Bestimmungsland sowie die Wartung nach den Herstellervorgaben ist der Auftraggeber verantwortlich.
(2) Einweisungen und Schulungen erbringen wir, soweit sie vereinbart sind.
§ 13 Exportkontrolle
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Embargos oder sonstiger Sanktionen, entgegenstehen.
§ 14 Unterlagen und Vertraulichkeit
An Angeboten, Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn kein Vertrag zustande kommt.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der TECNADE GmbH (Geislingen an der Steige), soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(3) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Übersetzungen dienen nur der Information.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.